Mit dem Ministerpräsidenten-Beschluss vom 5. Januar 2021 wurden „Bewegungseinschränkungen“ beschlossen:
In Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern werden die Länder weitere lokale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ergreifen, insbesondere zur Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat die Details in der sogeannten „Coronaregionalverordnung“ festgelegt. Die bisherigen Verordnungen (nicht mehr gültige Verordnungen sind in der Liste durchgestrichen):
Coronaregionalverordnung – Vom 11. Januar 2021 (PDF)- Coronaregionalverordnung – In der ab dem 19. Januar 2021 gültigen Fassung (PDF)
Ausnahmen bei trifftigem Grund
Trifftige Gründe sind laut dem Land NRW:
§ 1
Eingeschränkter Bewegungsradius
[…]
(4) Von den Beschränkungen des Bewegungsradius nach den Absätzen 2 und 3 ausgenommen sind
1. die Erledigung beruflicher, dienstlicher, ehrenamtlicher und vergleichbarer Besorgungen,
2. der Besuch der Schule, der Kindertagesbetreuung beziehungsweise Notbetreuung oder eine Begleitung bei diesem Besuch,
3. der Besuch von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen sowie Einrichtungen gemäß § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
4. Besuche bei und von engen Familienmitgliedern, Lebensgefährten und vergleichbar nahestehenden Personen,
5. die Übernahme pflegerischer, unterstützender und betreuender Tätigkeiten für andere Personen,
6. die Inanspruchnahme von medizinischen, pflegerischen und sonstigen nicht dem Freizeitbereich zuzuordnenden Dienstleistungen,
7. Fahrten aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen, sofern die vorgenannten Tätigkeiten nach der Coronaschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung zulässig sind.– „Coronaregionalverordnung – In der ab dem 19. Januar 2021 gültigen Fassung“ (PDF)
Bei einem Verstoß kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.
Inzidenz und Karten
Für den Kreis Mettmann gilt: Ausschlaggebend für diese Maßnahme ist, dass der gesamte Kreis Mettmann eine Inzidenz von über 200 hat. Ob einzelne Städte im Kreis eine Inzidenz von über 200 haben, ist hierfür irrelevant, da sich diese Beschränkung auf die Inzidenz für den gesamten Landkreis bezieht.
Aktuell gibt es keine Bewegungseinschränkung im Kreis Mettmann.
Nachfolgend gibt es hier Karten, wie groß der Radius von 15 km um die jeweiligen Städte im Kreis Mettmann sind.
Wichtig: Diese Karten zeigen den Radius nur ungefähr und können von offiziellen Vorgaben abweichen!
Direkt zu der Stadt:
- Erkrath
- Haan
- Heiligenhaus
- Hilden
- Langenfeld (Rheinland)
- Mettmann
- Monheim am Rhein
- Ratingen
- Velbert
- Wülfrath